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Gebäude für das nicht produzierende Gewerbe und für die Verwaltung des produzierenden Gewerbes. Dazu gehören Büro- und Verwaltungsgebäude, Beherbergungsimmobilien, Senioreneinrichtungen, Handelsimmobilien, Freizeitimmobilien sowie Gewerbe- und Technologieparks. Bewertungstechnisch werden auch Mehrfamilienhäuser mit einem mehr als 50-prozentigen gewerblichen Nutzungsanteil als Gewerbeimmobilien angesehen.
Nach § 181 Absatz 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) handelt es sich bei Geschäftsgrundstücken um Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. Berechnet wird dies anhand der Wohn- und Nutzfläche.
Ob es sich bei einer Immobilie um eine Gewerbeimmobilie handelt, hängt also davon ab, ob ihre Hauptnutzung gewerblich ist. Die Nutzung eines Gebäudes für öffentliche Zwecke, beispielsweise für öffentliche Unternehmen oder Behörden, gilt ebenfalls als gewerblich. Diese Unterscheidung ist wichtig, da der Verkauf von gewerblichen Immobilien, gerade im Hinblick auf ihre Bewertung und steuerlichen Aspekte, gesondert behandelt wird. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Arten der Gewerbeimmobilie.
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